(OVB) Manche Hauseigentümer wundern sich nicht schlecht und sind ziemlich erschrocken, sobald ihnen Post von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf den Tisch des Hauses flattert. Wenn darin so genannte Anliegerbeiträge, etwa für den Ausbau einer am Grundstück entlang laufenden Straße, gefordert werden, kann das schnell etliche Tausend Euro kosten. Um einen solchen Fall ging es kürzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 9 B 52/04. Kernaussage des Urteils: Immobilieneigentümer müssen selbst dann besagte Anliegerbeiträge für den Ausbau bzw. die Neugestaltung einer Straße zahlen, wenn sie mit den Arbeiten nicht einverstanden sind.
(OVB) Mit den so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen, dabei handelt es sich in der Regel um handwerkliche Arbeiten, können jedes Jahr bis 600 Euro von der eigenen Steuerschuld abgezogen werden. Vor allem Handwerker freuen sich, dies zeichnet sich schon seit längerem ab, über den damit verbundenen Auftragsschub. Aber besonders flexibel sind Steuerzahler beim Abrechnen dieser „haushaltsnahen Dienstleistungen“ nicht. Dies zeigt eine Entscheidung vom Finanzgericht (FG) Nürnberg unter dem Aktenzeichen IV 33/2005. Kernaussage des Urteils: Die handwerklichen Arbeiten müssen, damit der Steuerzahler die Kosten mit dem Finanzamt abrechnen kann, innerhalb des Hauses und dürfen nicht außerhalb ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall wollte der Fiskus-Kunde die Kosten einer Textilreinigung Steuern sparend geltend machen. Das allerdings ist nicht erlaubt, so die Nürnberger Finanzrichter.
(OVB) Es gibt beinahe ungezählte Gründe, weshalb Mieter und Wohnungseigentümer Probleme miteinander haben können. Da geht es um Mängel in der Wohnung, um Renovierungen und auch um Mietkürzungen, um einem Hauswirt Beine zu machen. Aber wie sieht die Rechtslage aus, wenn die Wohnung verkauft worden ist und der Mieter es mit einem neuen Eigentümer zu tun hat? Ein interessantes Urteil kommt in diesem Zusammenhang vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 284/05. Die wichtigsten Aussagen: Hat der Mieter Stress mit seinem Hauswirt, weil tatsächliche oder vermeintliche Mängel an der Wohnung nur unzureichend behoben worden sind, muss er sich nach dem Verkauf der Wohnung mit dem neuen Eigentümer auseinander setzen. Dieser tritt nämlich auch in die Pflichten des Verkäufers ein. Aber: Hatte der Mieter zuvor aus nahe liegenden Gründen, nämlich weil die Mängel nicht sachgerecht behoben worden waren, die Miete gekürzt, so müssen die ausstehenden Zahlungen dem vorherigen Eigentümer und Wohnungsverkäufer überwiesen werden.
(OVB) Selbst schuld, so lautet die Quintessenz einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II B 55/05. Im vorliegenden Fall war ein Immobilien-Kaufvertrag rückgängig gemacht worden. Zuvor allerdings hatte der Käufer bereits die Grunderwerbsteuer überwiesen. Diese wollte er, selbstverständlich mit Verzinsung, von der Finanzverwaltung erstattet bekommen. Nein, entschied das höchste deutsche Steuergericht unter dem oben genannten Aktenzeichen.
(OVB) Wenn eine Wohnung von Schimmel befallen ist, sollte man als Eigentümer und auch als Mieter zuerst einmal daran denken, die Räume regelmäßig zu lüften. Falls dies auch noch nicht reicht und der Schimmel nicht verschwindet, ist wohl irgendetwas mit der Substanz der Immobilie nicht in Ordnung. In solchen Fällen muss der Eigentümer für Abhilfe sorgen. Tut er das nicht, darf der Mieter die Miete kürzen. Bei einem Verfahren vor dem Landgericht (LG) Aurich ging es unter dem Aktenzeichen II T 51/05 um die Frage, wie häufig Lüften man von einem Mieter erwarten darf. Der Hauswirt hatte seinen Mieter angewiesen, die Wohnung immerhin viermal am Tag und dies gleich 15 Minuten lang zu lüften. Zuvor sollte die Heizung abgestellt und danach wieder angedreht werden. Diese Häufigkeit hielten die Landrichter aus Aurich für nicht zumutbar. Beinahe logische Folge: Der Wohnungseigentümer und Hauswirt muss schon selbst für die Entfernung des Schimmelbefalls sorgen. Tut er dies nicht, dürfen die Mieter den Mietzins zu Recht kürzen.
(OVB) Um die Schönheitsreparaturen gibt es andauernd Stress zwischen Mietern und Wohnungseigentümern. Diese verlangen von ihren Mietern oft mehr als erlaubt. Und die Mieter wiederum wollen weniger, als sie eigentlich müssten. Ein recht interessantes Urteil kommt in diesem Zusammenhang vom Landgericht (LG) Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 9 S 479/05. Im vorliegenden Fall befand sich die Mieterin offenbar in einem Rechtsirrtum. Kurz vor dem Auszug ließ sie noch Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen, obwohl sie dazu vertraglich nicht verpflichtet war. Die Malerarbeiten kosteten immerhin 2.700 Euro. Erst später erkannte die Mieterin, dass sie zu diesen, zumal kostspieligen, Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet war. Sie forderte deshalb von ihrem vorherigen Vermieter die Erstattung der Kosten. Doch dieser stellte sich, wie nicht anders zu erwarten, stur. Vor dem Landgericht Karlsruhe wurde der Hauswirt eines Besseren belehrt. In ihrer Entscheidung unter dem oben genannten Aktenzeichen verurteilten die Karlsruher LG-Richter den Vermieter zur Erstattung der Kosten.
(OVB) Die Neben- oder Betriebskostenabrechnung ist ein steter Quell für Streit zwischen Mietern und Vermietern. Ein für beide Seiten interessantes Urteil kommt vom Kammergericht (KG) Berlin unter dem Aktenzeichen 12 U 216/04. Kernaussage: Sind die Neben- bzw. Betriebskosten im Vergleich zum Vorjahr um mehr als zehn Prozent gestiegen, dann muss der Hauswirt und Vermieter diesen Anstieg plausibel begründen. Schafft er dies nicht, braucht der Mieter nicht zu zahlen.
(OVB) Blauäugigkeit beim Immobilienkauf kann ziemlich teuer werden. Etwa wenn der Erwerber deutlich mehr für ein Objekt bezahlt, als dieses wert ist. Allerdings hat man in solch einem Fall kaum Chancen, den Immobilien-Verkäufer wegen Preiswuchers schadenersatzpflichtig zu machen. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen V ZR 147/05. Als Kaufinteressent sollte man sich demnach rechtzeitig darüber klar werden, ob das Objekt der Begierde den geforderten Preis wert ist. Eine späte, eben nach dem Kauf, Einsicht ist zwar ärgerlich, muss der Käufer aber letztlich klaglos hinnehmen. Auch wenn sie ziemlich teuer wird.
(OVB) Mit dem Hartz-IV-Gesetz wird Arbeitslosen finanziell durchaus einiges zugemutet. Allerdings dürfen es die Sozialbehörden in Deutschland auch nicht übertreiben. Diese Einschätzung ergibt sich aus einer Entscheidung vom Sozialgericht (SG) Detmold unter dem Aktenzeichen S 9 AS 123/05 ER. Im vorliegenden Fall verlangten die Sozialbehörden von einem Arbeitslosen, dass er sein Eigenheim verkaufen sollte, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Vor allem mit dem Argument, dass das Grundstück die vom Gesetzgeber gezogene maximale Größe überschritt. Deshalb wollten die Sozialbehörden die staatlichen Leistungen an den Langzeitarbeitslosen nur als Darlehen gewähren. Und dieses Darlehen sollte durch eine Grundschuld auf das Eigenheim abgesichert werden. Das Detmolder Sozialgericht spielte dort allerdings nicht mit. Es sei unzulässig, die staatliche Unterstützungsleistung von einer derartigen Sicherheit abhängig zu machen. Grundsätzlich müssten Hartz-IV-Empfänger Vermögenswerte, die die rechtlich vorgegebenen Grenzen überschritten, verwerten. Aber im vorliegenden Fall sei es durchaus auch erlaubt, ein Zimmer im Haus unterzuvermieten, um so die finanzielle Situation zu verbessern. Eine Zwangsverwertung der Immobilie sei deshalb vorläufig nicht zulässig.
(OVB) Vermieter haben nicht alle Zeit der Welt, um ihre Ansprüche gegenüber Mietern geltend zu machen. Diese Einschätzung resultiert aus einer Entscheidung vom Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen VIII ZR 123/05. Konkret bedeutet dies: Ein Hauswirt muss innerhalb nur sechs Monaten, nachdem sein Mieter ausgezogen ist, eigene Ansprüche, vor allem solche finanzieller Art, geltend machen. Passiert dies nicht, ist der Mieter fein raus. Er braucht dann nicht mehr zu zahlen. Wichtig: Jene sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt mit dem Auszug des Mieters und nicht mit dem Ende des Mietvertrages.