Immobilienkredit 24

December 6, 2007

Mit einem Festdarlehen Steuervorteile nutzen

Filed under: Immobilien & Steuern — Autor @ 6:26 am

Kapitalanleger können unterschiedliche Möglichkeiten nutzen, ihr Geld gewinnbringend anzulegen. Eine davon ist die Investition mit einer Immobilienfinanzierung in die eigene Immobilie die man nicht selbst bewohnen, sondern vermieten will.

Ein Festdarlehen setzt sich, wie beispielsweise ein Annuitätendarlehen auch, aus einem Zins- und Tilgungsanteil zusammen. Jedoch wird die Tilgung nicht an die Bank abgeführt, sondern angelegt, um durch diesen Vermögensaufbau am Ende der Laufzeit das Darlehen komplett tilgen zu können.

Die Tilgungsleistungen können wahlweise in festverzinsliche Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds, oder Versicherungen eingebracht werden. So wird zur Finanzierung der Immobilie ein tilgungsfreies Darlehen eingesetzt, auf das lediglich Zinsen eingezahlt werden müssen. Während der Laufzeit bleibt die Restschuld somit konstant.  Interessant ist dabei auch eine Zwischenfinanzierung. (more…)

August 20, 2007

Keine verzinste Erstattung der Grunderwerbsteuer

Filed under: Immobilien & Steuern — admin @ 1:13 am

(OVB) Selbst schuld, so lautet die Quintessenz einer Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II B 55/05. Im vorliegenden Fall war ein Immobilien-Kaufvertrag rückgängig gemacht worden. Zuvor allerdings hatte der Käufer bereits die Grunderwerbsteuer überwiesen. Diese wollte er, selbstverständlich mit Verzinsung, von der Finanzverwaltung erstattet bekommen. Nein, entschied das höchste deutsche Steuergericht unter dem oben genannten Aktenzeichen.

Keine außergewöhnliche Belastung

Filed under: Immobilien & Steuern — admin @ 1:10 am

(OVB) Neben den Werbungskosten und Sonderausgaben können Steuerzahler auch ihre „außergewöhnlichen Belastungen“ beim Finanzamt geltend machen. So weit die Theorie. Allerdings wird nicht jeder finanzielle Aufwand auch als eine solche außergewöhnliche Belastung akzeptiert. Dies zeigt eine Entscheidung vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 K 2264/03. Im vorliegenden Fall musste der Eigentümer mit erheblichem finanziellen Aufwand den Abwasserkanal an seinem Haus instand setzen lassen. Bei der Einkommensteuererklärung versuchte er, die Ausgaben als „außergewöhnliche Belastung“ geltend zu machen. Der zuständige Finanzbeamte widersprach. Und auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz konnte den Argumenten des Hauseigentümers offenbar nichts abgewinnen. Die Reparaturkosten seien reine Privatsache. Auch deshalb, weil die Instandsetzung des Abwasserkanals den Wert des Grundstücks erhöht habe und deshalb keine Vermögenseinbuße aufseiten des Steuerzahlers und Eigentümers festzustellen sei.

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