Wer in der heutigen Zeit das Internet zu verschiedenen Zwecken nutzt, der weiß, wie vielseitig die Möglichkeiten für einen Nutzer dieses Mediums sein können. Man kann dort nicht nur SMS weltweit und noch dazu oft kostenlos versenden, sondern zum Beispiel auch Blumen verschicken, Fernsehen und noch vieles mehr.
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(OVB) Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude erwirbt und aus dem oft hässlichen Entlein einen schönen Schwan macht, darf die dabei entstehenden Kosten weit reichend Steuern sparend geltend machen. Zum Ausgleich dafür muss der Eigentümer recht strikte Regeln beachten, die ihm von den Denkmalschutzbehörden der Bundesländer vorgegeben werden. Und die strikten Denkmal-Auflagen können bisweilen recht teuer werden. So kostspielig, dass sich der Eigentümer seine Immobilie nicht mehr leisten kann. Um einen solchen Fall ging es in einem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, das mit einem Urteil unter dem Aktenzeichen 1 A 10178/05 endete. Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes konnte sich den finanziellen Aufwand nicht mehr leisten. Vor allem war ihm die Sanierung der Immobilie wegen der vergleichsweise geringen Mieteinnahmen zu teuer. Deshalb wollte er das Objekt kurzerhand abreißen lassen. Damit aber war die zuständige Denkmalbehörde ganz und gar nicht einverstanden. Sie untersagte dem Eigentümer den Abriss. Durfte sie aber nicht, entschied das Oberverwaltungsgericht der Bundeshauptstadt unter dem zuvor genannten Aktenzeichen. Falls der Eigentümer eines denkmalgeschützten Objektes die Denkmal-typischen Kosten nicht mehr schultern könne, sei der Abriss erlaubt.